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   BGH, 27.07.1990 - 2 StR 335/90   

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https://dejure.org/1990,3563
BGH, 27.07.1990 - 2 StR 335/90 (https://dejure.org/1990,3563)
BGH, Entscheidung vom 27.07.1990 - 2 StR 335/90 (https://dejure.org/1990,3563)
BGH, Entscheidung vom 27. Juli 1990 - 2 StR 335/90 (https://dejure.org/1990,3563)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Tatbestandsirrtum bei Glaube des Täters an einen Anspruch auf Übereignung der gerade im Besitz des Schuldners befindlichen Geldscheine bei seiner Unkenntnis über die Rechtslage bei Gattungsschulden - Erfordernis der Auseinandersetzung mit der Möglichkeit eines solchen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1990, 546
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.07.1988 - 2 StR 387/88

    Möglichkeit eines Tatbestandsirrtums bei irrtümlicher Annahme eines Rechts auf

    Auszug aus BGH, 27.07.1990 - 2 StR 335/90
    Im Anschluß an BGHSt 17, 87 hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Literatur die Möglichkeit eines Tatbestandsirrtums anerkannt, wenn der Täter - in Unkenntnis der Rechtslage, nach der ihm bei Gattungsschulden nicht das Recht auf Auswahl und damit Konkretisierung der Schuld zusteht - meint, er habe gegen einen Schuldner einen Anspruch auf Übereignung der gerade in dessen Besitz befindlichen Geldscheine (vgl. u.a. BGH NStZ 1982, 380; BGH Urt. v. 22. August 1985 - 4 StR 401/85; v. 17. Dezember 1987 - 4 StR 628/87; v. 29. Juli 1988 - 2 StR 387/88; Eser in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 242 Rdn. 62 und § 249 Rdn. 9; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 249 Rdn. 8, § 242 Rdn. 22).

    Der Tatrichter muß sich in einem solchen Fall deshalb in der Regel mit der Möglichkeit eines solchen Irrtums ausdrücklich auseinandersetzen (BGH, Beschl. v. 29. Juli 1988 - 2 StR 387/88).

  • BGH, 12.01.1962 - 4 StR 346/61

    Moos raus ! - §§ 16, 17 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 249 StGB, Zueignung

    Auszug aus BGH, 27.07.1990 - 2 StR 335/90
    Im Anschluß an BGHSt 17, 87 hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Literatur die Möglichkeit eines Tatbestandsirrtums anerkannt, wenn der Täter - in Unkenntnis der Rechtslage, nach der ihm bei Gattungsschulden nicht das Recht auf Auswahl und damit Konkretisierung der Schuld zusteht - meint, er habe gegen einen Schuldner einen Anspruch auf Übereignung der gerade in dessen Besitz befindlichen Geldscheine (vgl. u.a. BGH NStZ 1982, 380; BGH Urt. v. 22. August 1985 - 4 StR 401/85; v. 17. Dezember 1987 - 4 StR 628/87; v. 29. Juli 1988 - 2 StR 387/88; Eser in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 242 Rdn. 62 und § 249 Rdn. 9; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 249 Rdn. 8, § 242 Rdn. 22).
  • BGH, 27.05.1982 - 4 StR 181/82

    Verurteilung wegen Raubes - Gewaltanwendung zum Zwecke der Wegnahme - Vorliegen

    Auszug aus BGH, 27.07.1990 - 2 StR 335/90
    Im Anschluß an BGHSt 17, 87 hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Literatur die Möglichkeit eines Tatbestandsirrtums anerkannt, wenn der Täter - in Unkenntnis der Rechtslage, nach der ihm bei Gattungsschulden nicht das Recht auf Auswahl und damit Konkretisierung der Schuld zusteht - meint, er habe gegen einen Schuldner einen Anspruch auf Übereignung der gerade in dessen Besitz befindlichen Geldscheine (vgl. u.a. BGH NStZ 1982, 380; BGH Urt. v. 22. August 1985 - 4 StR 401/85; v. 17. Dezember 1987 - 4 StR 628/87; v. 29. Juli 1988 - 2 StR 387/88; Eser in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 242 Rdn. 62 und § 249 Rdn. 9; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 249 Rdn. 8, § 242 Rdn. 22).
  • BGH, 17.12.1987 - 4 StR 628/87

    Abgenötigte Inpfandnahme - § 253 StGB, stoffgleiche Bereicherungsabsicht, § 240

    Auszug aus BGH, 27.07.1990 - 2 StR 335/90
    Im Anschluß an BGHSt 17, 87 hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Literatur die Möglichkeit eines Tatbestandsirrtums anerkannt, wenn der Täter - in Unkenntnis der Rechtslage, nach der ihm bei Gattungsschulden nicht das Recht auf Auswahl und damit Konkretisierung der Schuld zusteht - meint, er habe gegen einen Schuldner einen Anspruch auf Übereignung der gerade in dessen Besitz befindlichen Geldscheine (vgl. u.a. BGH NStZ 1982, 380; BGH Urt. v. 22. August 1985 - 4 StR 401/85; v. 17. Dezember 1987 - 4 StR 628/87; v. 29. Juli 1988 - 2 StR 387/88; Eser in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 242 Rdn. 62 und § 249 Rdn. 9; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 249 Rdn. 8, § 242 Rdn. 22).
  • BGH, 22.08.1985 - 4 StR 401/85

    Versuchte Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung - Abänderung eines

    Auszug aus BGH, 27.07.1990 - 2 StR 335/90
    Im Anschluß an BGHSt 17, 87 hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Literatur die Möglichkeit eines Tatbestandsirrtums anerkannt, wenn der Täter - in Unkenntnis der Rechtslage, nach der ihm bei Gattungsschulden nicht das Recht auf Auswahl und damit Konkretisierung der Schuld zusteht - meint, er habe gegen einen Schuldner einen Anspruch auf Übereignung der gerade in dessen Besitz befindlichen Geldscheine (vgl. u.a. BGH NStZ 1982, 380; BGH Urt. v. 22. August 1985 - 4 StR 401/85; v. 17. Dezember 1987 - 4 StR 628/87; v. 29. Juli 1988 - 2 StR 387/88; Eser in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 242 Rdn. 62 und § 249 Rdn. 9; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 249 Rdn. 8, § 242 Rdn. 22).
  • BGH, 05.09.1990 - 2 StR 394/90

    Anforderungen an Absicht rechtswidriger Zueignung - Tatbestandsirrtum bei

    Im Anschluß an BGHSt 17, 87 hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit eines Tatbestandsirrtums anerkannt, wenn der Täter - in Unkenntnis der Rechtslage, wonach ihm bei Gattungsschulden nicht das Recht auf Auswahl und damit Konkretisierung der Schuld zusteht - meint, er habe gegen einen Schuldner einen Anspruch auf Übereignung der gerade in dessen Besitz befindlichen Geldscheine (vgl. BGH StV 1988, 529; BGH, Beschl. v. 26. April 1990 - 4 StR 186/90; v. 27. Juli 1990 - 2 StR 335/90; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 249 Rdn. 8, § 242 Rdn. 22).
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